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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2006
Aktenzeichen: 5 StR 519/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 519/05 (alt: 5 StR 250/03)

vom 21. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin M. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auch die außerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Revisionsbegründung des Angeklagten offenbart keinen sachlichrechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils.

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