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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2001
Aktenzeichen: 5 StR 52/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Der Senat merkt an: Der von der Revision gesehene Widerspruch besteht nicht. Die Feststellung, daß der Angeklagte und sein Mittäter die aus den Flaschen ragenden, mit Brennspiritus getränkten Papiertücher "entzündeten" (UA S. 10), beschreibt umgangssprachlich den physikalischen Vorgang, daß die Täter den aus den Papiertüchern ausgetretenen verdampften Brennspiritus entzündeten - ebenso wie mit der "Entzündung" einer Kerze gemeint ist, daß deren verdampfte Substanz in Brand gesetzt wird. Ein solcher Brand allein des Gases, auf den der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Februar 2001 zutreffend hinweist, ist für eine kurze Zeit ohne eine Verursachung von Brandspuren auf dem wie ein Kerzendocht wirkenden Papier möglich. Hier war die Brandzeit möglicherweise ganz besonders kurz, weil der Angeklagte den Brandsatz sofort nach dem "Entzünden" gegen das Haus warf und das Feuer "möglicherweise ... bereits während der Flugphase erlosch" (UA S. 11).
Ende der Entscheidung
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