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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.01.2004
Aktenzeichen: 5 StR 521/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 154a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 521/03

vom 6. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird im Fall 2 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Schuldspruch wegen Betruges beschränkt.

2. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juni 2003 wird im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte wegen Verletzung der Buchführungspflicht in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluß, wegen Betruges und wegen Untreue in 15 Fällen verurteilt ist.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einzelstrafe in Fall 2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung der Buchführungspflicht in Tateinheit mit "unrichtiger Darstellung", wegen "falscher Angaben" in Tateinheit mit Betrug und wegen Untreue in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Der Senat stellt das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe tateinheitlich wegen "falscher Angaben" (§ 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG) verurteilt worden ist. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, daß der Angeklagte zum Zwecke der Eintragung einer Kapitalerhöhung falsche Angaben gegenüber dem Registergericht gemacht hat. Soweit die bisherigen Feststellungen reichen, stand das - allerdings betrügerisch eingeworbene - Kapital von DM 1.084.018,78 der Aktiengesellschaft tatsächlich zur Verfügung.

Der Schuldspruch ist dementsprechend klarzustellen, wobei die Straftat nach § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB als "unrichtige Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluß" zu bezeichnen ist (vgl. Schaal in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 134. Erg.lfg. § 331 HGB Rdn. 69).

Die gemäß § 154a StPO vorgenommene Beschränkung des Verfahrens führt zur Aufhebung der in Fall 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer ohne die tateinheitlich begangenen falschen Angaben im Sinne von § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG trotz des Schuldumfangs im Hinblick auf den zugleich verwirklichten Betrug (mit einem tatbestandlichen Gesamtschaden von über € 550.000,--) auf eine mildere Einzelstrafe als ein Jahr und neun Monate erkannt hätte.

Zu Recht rügt die Revision im übrigen, daß die Kammer bei der Ermittlung der von dem Angeklagten geleisteten Schadenersatzzahlungen an einige Anleger durch eine Verwechselung der Währungsangabe lediglich DM 90.900,-- anstatt € 90.900,-- festgestellt hat. Der neue Tatrichter wird die höhere Entschädigungsleistung ungeachtet des tatbestandlichen Gesamtschadens von über 5 Mio. DM gegebenenfalls bei der Bemessung der Gesamtstrafe berücksichtigen können. Daß die Feststellungen der Kammer allerdings nicht zu einer Erörterung des § 46a Nr. 2 StGB drängten, hat der Generalbundesanwalt bereits zutreffend ausgeführt.

Der Senat sieht davon ab, die im übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Schuldumfang aufzuheben. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen allerdings nicht widersprechen dürfen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die für die Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht (Fall 1 der Urteilsgründe) notwendige objektive Strafbarkeitsbedingung (§ 283b Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB) und der innere Zusammenhang zwischen der Tathandlung und dem Eintritt der Voraussetzungen des § 283b Abs. 3 StGB ist - wenn auch sachwidrig erst im Zusammenhang mit Fall 2 festgestellt - aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend deutlich erkennbar. Ungeachtet des für sich genommen nicht nachvollziehbar erläuterten Zahlenwerks zum Jahresabschluß 1999 ist auch mit noch ausreichender Klarheit festgestellt, daß der Angeklagte eine in Wirklichkeit nicht bestehende Forderung der B gegen die W V G in Höhe von DM 3.410.510,83 in der Bilanz der Aktiengesellschaft aktiviert hat und daß dieses manipulierte Ergebnis auch Dritten zugänglich gemacht wurde.

Ebenfalls noch hinreichend sind die Feststellungen in Fall 2 der Urteilsgründe, bei denen die geschädigten Anleger zum Teil lediglich bruchstückhaft bezeichnet werden.

Ende der Entscheidung

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