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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: 5 StR 522/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 522/03

vom 17. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt an:

Die auf die Verlesung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle des geschädigten Zeugen gestützte Verfahrensrüge ist auch deshalb unzulässig, weil die genannten Protokolle, auf deren Inhalt die Revisionsbegründung sogar Bezug nimmt, nicht mitgeteilt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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