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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: 5 StR 522/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an:
Die auf die Verlesung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle des geschädigten Zeugen gestützte Verfahrensrüge ist auch deshalb unzulässig, weil die genannten Protokolle, auf deren Inhalt die Revisionsbegründung sogar Bezug nimmt, nicht mitgeteilt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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