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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: 5 StR 522/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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