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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: 5 StR 526/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 170 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur versuchten Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Juni 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, daß die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (BGH NStZ-RR 2003, 364).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (RB S. 52 - 61) ist mangels bestimmten Vortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es bleibt offen, ob zwischen dem 4. Mai 1999 und 19. Februar 2002 das Verfahren verzögert wurde.
Soweit alternativ gerügt wird, das Landgericht habe es unterlassen, eine für diesen Zeitraum verfügte Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO aufzuklären und im Rahmen der Strafzumessung zu bewerten, erfüllt der Vortrag nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Aufklärungsrüge (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6).
Ende der Entscheidung
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