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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.2005
Aktenzeichen: 5 StR 526/04
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 356a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur versuchten Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des Senats vom 1. März 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluß vom 1. März 2005 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Juni 2004 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und die Urteilsformel dahingehend ergänzt, "daß die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (BGH NStZ-RR 2003, 364)". Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 erhebt der Verurteilte Gegenvorstellung und begehrt eine Anrechnung der Auslieferungshaft im Verhältnis 1:2 wegen besonders nachteiliger Haftbedingungen in Spanien.
Es kann offen bleiben, ob der Verurteilte für einen nach § 356a StPO möglichen Antrag die für dessen Zulässigkeit erforderliche Wochenfrist eingehalten hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör liegt nicht vor und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Der Senat hat über die Anrechnung der Auslieferungshaft nach Würdigung der insoweit nicht nachvollziehbaren Revisionsbegründung des Verurteilten entschieden, der am 10. Februar 2005 zu Protokoll des Urkundsbeamten erklärt hatte, er begehre eine Anrechnung im Verhältnis von 1:2, weil er seinen Lebensmittelpunkt seit Jahren in Spanien gehabt hätte (RB S. 16). Das jetzige Vorbringen des Verurteilten stellt demnach neuen Sachvortrag dar, für dessen Würdigung nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens kein Raum ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO; vgl. BGHSt 17, 94).
Ende der Entscheidung
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