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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: 5 StR 529/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 | |
StGB § 27 Abs. 2 Satz 2 | |
StGB § 28 Abs. 1 | |
StGB § 49 Abs. 1 | |
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Februar 2004
in den Strafsachen
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
1. Die Verfahren 5 StR 441/03 und 5 StR 529/03 werden zur gemeinsamen Entscheidung im Revisionsverfahren verbunden.
2. Auf die Revisionen des Angeklagten werden gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. November 2002 im Gesamtstrafausspruch,
b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2003 im Strafausspruch.
3. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung werden die Sachen zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 6. November 2002 hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen Betruges eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren (wegen Verfahrensverzögerung anstelle von zwei Jahren und sechs Monaten) verhängt und ihm unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2002, dessen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten entfiel, zu einer neuen Gesamtstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zum Einzelstrafausspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), hat jedoch zum Gesamtstrafausspruch Erfolg.
Die Höhe der Gesamtstrafe kommt der Summe aus Einzelstrafe und bisheriger Gesamtstrafe nahe. Diese beträchtliche Höhe hat das Landgericht nicht nachvollziehbar begründet. Das gilt jedenfalls vor dem Hintergrund des erheblichen Zeitabstandes seit Tatbegehung und angesichts der Tatsache, daß es hinsichtlich einer weiteren Verurteilung wegen vollständiger Erledigung der Vollstreckung nicht mehr zur sonst nach § 55 StGB gebotenen Einbeziehung kommen konnte. Der zur Begründung vom Landgericht für eine Versagung eines "Härteausgleichs" gegebene Hinweis auf § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ist angesichts des Umstandes, daß in die Gesamtstrafe auch Einzelgeldstrafen aus der anderen Vorverurteilung einbezogen worden sind, kaum überzeugend.
II.
Im abgetrennten Verfahren hat das Landgericht den Angeklagten mit Urteil vom 23. Juni 2003 wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist zum Schuldspruch ebenfalls unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht hat die gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 1 StGB vorgeschriebene doppelte Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB außer acht gelassen (vgl. BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2), weil der Angeklagte, den die Treuepflicht aus der Bevollmächtigung durch die Zeugin K nicht traf, auch nach dem Gewicht seines Tatbeitrags insoweit nur als Gehilfe anzusehen ist. Es liegt nahe, daß sich die fehlerhafte Strafrahmenbestimmung auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat. Im übrigen bleibt unverständlich, weshalb das Landgericht in dieser noch weit später abgeurteilten Sache anders als im ersten Urteil keinen Abschlag von der Strafe wegen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 MRK) vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 2003, 601; BGH wistra 2002, 420, 421).
III.
In beiden Sachen bedarf es keiner Aufhebung von Urteilsfeststellungen. Das neue Tatgericht wird die Verfahren wieder zu verbinden haben und die Einzelstrafe wegen Beihilfe zur Untreue sowie eine einheitliche Gesamtstrafe auf der Grundlage der bisherigen - ergänzbar allenfalls durch nicht widersprechende - Feststellungen und unter Beachtung des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO festzusetzen haben.
Ende der Entscheidung
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