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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 5 StR 529/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 529/06

vom 15. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Die Revision des Nebenklägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

3. Der Antrag des Nebenklägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen, weil die Revision unzulässig ist (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6).

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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