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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 5 StR 53/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Für die sachliche Berechtigung der Einwände der Revision gegen die Verwertung der in Frankreich durchgeführten richterlichen Vernehmung des Zeugen F. , die gemäß französischem Verfahrensrecht ohne Benachrichtigung der Verteidiger erfolgte, spricht der nach der Neuerung in Art. 4 Abs. 1 des am 2. Februar 2006 in Kraft getretenen Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RhÜbK) nunmehr geltende Grundsatz der Erledigung von Rechtshilfeersuchen nach dem Recht des ersuchenden Staates (vgl. Gleß in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 4. Aufl. Art. 4 EU-RhÜbK Rdn. 1 f.; § 168c StPO). Insoweit kann der Senat mit dem Generalbundesanwalt sicher ausschließen, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts auf dem geltend gemachten Verfahrensverstoß beruht. Dies gilt ungeachtet der Erwägungen des Landgerichts auf UA S. 52 ff. zu jener Vernehmung. Diese sind nach dem Gesamtzusammenhang der Beweiswürdigung im Urteil lediglich von ergänzender Bedeutung und im Ergebnis ersichtlich entbehrlich. Dieser bei der gegebenen Beweislage inhaltlich eindeutige Befund wird durch den vom Landgericht gewählten Aufbau der Beweiswürdigung und auch durch die hierzu erfolgten - ähnlich anderen entsprechenden Urteilswendungen - überflüssig drastisch formulierten einleitenden Erwägungen nicht in Frage gestellt.
2. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensrüge die Verwertung der Aussagen des Zeugen D. mit der Begründung beanstandet, dem Zeugen seien bei seiner konsularischen Vernehmung im Strafverfahren unverwertbare Auskünfte der US-amerikanischen Steuerbehörden vorgehalten worden, entspricht das Vorbringen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb bereits unzulässig. Dasselbe gilt, soweit die Revision rügt, das Landgericht habe die Angaben des als Zeugen vernommenen Steueramtmanns W. , der in der Hauptverhandlung über diese Auskünfte berichtet hat, zu Unrecht der Beweiswürdigung zugrundegelegt.
Zur Begründung der Verfahrensrüge ist der Beschwerdeführer verpflichtet, "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" anzugeben. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu geschehen, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Revisionsrechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. BVerfG NJW 2005, 1999, 2001; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7). Daran fehlt es hier. Denn der Beschwerdeführer, der sich darauf beruft, dass die Auskünfte der amerikanischen Steuerbehörden aufgrund amerikanischer Vorschriften im deutschen Strafverfahren nicht verwendbar seien, teilt das nach Art. 26 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. August 1989 (BGBl II 1991, 354) an die amerikanischen Steuerbehörden gerichtete Auskunftsersuchen des Bundesamtes für Finanzen nicht mit. Dessen hätte es indes bedurft, da das von der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Schwäbisch Gmünd vorbereitete Auskunftsersuchen vom 17. Januar 2003 (insbesondere unter Ziffer 4) den klaren Hinweis auf die beabsichtigte Verwendung in einem Steuerstrafverfahren enthält. Eine "Täuschung" der amerikanischen Finanzbehörden über die beabsichtigte Verwendung der Auskünfte im Steuerstrafverfahren liegt damit von vornherein fern.
Die Verfahrensrüge entspricht auch deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Revision den Inhalt der vom Zeugen D. am 16. November 2005 abgegebenen schriftlichen Erklärung über die bei seiner konsularischen Vernehmung noch nicht beantworteten Fragen nicht mitteilt. Der Inhalt dieser Erklärung ist für die Begründetheit der Verfahrensrüge von zentraler Bedeutung, denn in dieser Erklärung beantwortet der Zeuge D. die von dem Beschwerdeführer als unzulässig beanstandeten Fragen Nr. 51d, 55, 56, 57, 58, 59 und 60. Zudem nimmt der vom Beschwerdeführer angeführte Beschluss des Landgerichts vom 9. Dezember 2005 ausdrücklich auf die Erklärung des Zeugen D. Bezug (ProtBd. Bl. 62).
Im Übrigen liegt der gerügte Verfahrensverstoß in der Sache fern. Die Revisionsrechtfertigungsschrift enthält kein Vorbringen, welches die Ansicht des Beschwerdeführers nachvollziehbar erscheinen ließe, Art. 26 des Doppelbesteuerungsabkommens stünde einer Verwertung der von den Steuerbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika erteilten Auskünfte in einem deutschen Strafverfahren gegen den Angeklagten entgegen (vgl. Absatz 26 des Protokolls zum genannten Doppelbesteuerungsabkommen vom 29. August 1989 sowie Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 des Doppelbesteuerungsabkommens i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO).
Ende der Entscheidung
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