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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.02.2004
Aktenzeichen: 5 StR 534/02 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 534/02

alt: 5 StR 469/97

und 5 StR 456/99

vom 2. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2004

beschlossen:

Tenor:

Zur Vorbereitung der Entscheidung des Senats zur Sachrüge (ggf. auch zur ersten Verfahrensrüge nach § 261 StPO) ist durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben, ob im Blick auf die aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen unterschiedlichen Angaben der Nebenklägerin zum Tatgeschehen und aufgrund ihrer festgestellten schweren Hirnverletzungen die sichere Feststellung eines zuverlässigen Erinnerungsbildes naturwissenschaftlich noch möglich erscheint.

Gründe:

I.

Der Senat sieht insbesondere deshalb Aufklärungsbedarf im Revisionsverfahren, weil die tragenden Feststellungen des nunmehr dritten tatgerichtlichen Urteils in dieser Sache auf differierende Auffassungen der bislang gehörten Sachverständigen zurückgehen. Während die Sachverständigen H , M und B - ohne allerdings das Gewicht der Divergenz zwischen den Aussagen im Anfangsstadium im einzelnen zu diskutieren - es für wahrscheinlich hielten, daß bei der Nebenklägerin eine reale Erinnerung an die Tat ausgeprägt sei, hat der Sachverständige W ausgeführt, daß bei der Schwere der Hirnverletzung eine Erinnerung an den Tathergang unwahrscheinlich sei.

Insbesondere folgende - im wesentlichen im angefochtenen Urteil festgestellte - divergierende Angaben der Nebenklägerin im bisherigen Prozeßverlauf erscheinen bedeutsam: Sie hat

1. zunächst den Täter als einen "kräftigen jungen Mann" bezeichnet, der mit dem Tatopfer M gestritten habe, worauf sie - scil. im Obergeschoß der Tatwohnung - dazwischengegangen und dann selbst von diesem mit einer Art Schlagstock geschlagen worden sei;

2. dann nach mehr als einer Woche als den Täter, der von M Geld hätte haben wollen, ihren (ehemaligen) Lebensgefährten, den Angeklagten D , benannt;

3. später wiederholt - letztlich tragend für die angefochtene Verurteilung - angegeben, daß der Angeklagte - im Zusammenhang mit einem Streit über die von ihr kurz vorher herbeigeführte Beendigung der Beziehung - im Untergeschoß der Tatwohnung auf sie massiv eingeschlagen habe;

4. gleichwohl in einer polizeilichen Vernehmung fälschlich (im Rückschluß aus einer erlittenen Behandlungswunde) geäußert, der Angeklagte habe ihr mit einem Messer oder einem ähnlich spitzen Gegenstand wohl in den Hals geschnitten.

II.

Mit der Begutachtung wird der Sachverständige v C , Max-Planck-Institut Leipzig, beauftragt.

Dem Sachverständigen sind

- das angefochtene Urteil des Landgerichts

- sowie die Gutachten der bereits mit der Sache befaßten genannten Sachverständigen

zu überlassen.

Der Vollständigkeit halber werden beigefügt

- die vorangegangenen aufgehobenen landgerichtlichen Urteile,

- die ersten beiden Senatsurteile

- sowie die Revisionsbegründungsschrift, der Antrag des Generalbundesanwalts und die Erwiderung des Verteidigers.

Es wird gebeten, aus sachverständiger Sicht jeweils unter Berücksichtigung des Vorliegens einer schweren Hirnschädigung der bei der Nebenklägerin festgestellten Art - zunächst in Form eines schriftlichen Gutachtens - zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

- Inwieweit läßt sich eine sichere Erinnerung an ein Geschehen auch nach Fehlvorstellungen hierüber wieder zurückgewinnen?

- Sind solche Fehlvorstellungen etwa ein nicht außergewöhnliches Durchgangsstadium bei der Wiederherstellung von Erinnerungsbildern?

- Wie ist eine Rückgewinnung der Erinnerung in derartigen Fällen erklärbar?

- Trifft es zu, daß die "Ribot'sche Regel" (vgl. W ) besagt, daß - über sich vergrößernde Erinnerungsinseln - die Erinnerung nach einem Trauma auf ein unmittelbar zuvor erlebtes Geschehen regelmäßig zum Schluß zurückkommt?

- Ist die "Ribot'sche Regel" unter Berücksichtigung eines Verletzungsbildes und einer Entwicklung der Hirnschädigung, wie hier bei der Nebenklägerin festgestellt, überhaupt anwendbar?

- Kann es, namentlich bei einem solchen Verletzungsbild, im Gegenteil aber auch zu "Blitzlichterinnerungen" kommen, die aufgrund kombinierter massiver Ausschüttung von Neurotransmittern und Streßhormonen entstehen und zu einer festen Einspeicherung eines traumatisch erlebten Tatgeschehens in der Erinnerung führen können (vgl. M )?

- Steht dem vorstehend beschriebenen Phänomen etwa die "Ribot'sche Regel" entgegen?

- Kann es vor entsprechenden "Blitzlichterinnerungen" zu signifikant unterschiedlichen Erinnerungsbildern kommen? Ist dies durch "Konfabulation" (oder ähnliche Erscheinungen) erklärbar?

- Kann sich ein durch "Konfabulation" (o.ä.) gewonnenes Bild seinerseits zu einem stabilen Erinnerungsbild verfestigen, das von der Erinnerung an ein tatsächlich erlebtes Geschehen subjektiv nicht unterschieden werden kann? Ist denkbar, daß ein solcher Vorgang auch durch Suggestion bewirkt wird?

Zusammengefaßt insbesondere: Läßt sich nach einer durch Konfabulation (o.ä.) erklärbaren Fehlerinnerung eine gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnis darüber gewinnen, daß eine teilweise markant abweichende spätere Geschehensdarstellung auf zurückgewonnener sicherer Erinnerung beruht?

Ende der Entscheidung

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