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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.1999
Aktenzeichen: 5 StR 534/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 50
StGB § 213
StGB § 21
StGB § 49
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 534/99

vom

14. Dezember 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 3. Juni 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt.

Während die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Rügen zum Schuldspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat, führt die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Angeklagte, die islamischen Glaubens ist, gehört dem Volksstamm der Roma an. Sie wuchs im Kosovo im Familienverband auf und galt bis zu ihrem zehnten Lebensjahr als taubstumm, da sie wegen einer starken Schwerhörigkeit nicht sprach. Inzwischen kann sie mittels eines Hörgeräts in geringem Umfang hören und sich mit einem sehr geringen Wortschatz verständlich machen. Sie ist Analphabetin. Nachdem sie als Asylbewerberin ihrer Großfamilie nach Deutschland gefolgt war, wurde sie von einem deutschen Mann schwanger. Da dieser sie nicht heiraten wollte, trat für sie eine "katastrophale Situation" ein. Sie mußte damit rechnen, aus dem Sippenverband, den sie mit einem nichtehelichen Kind "entehrt" hätte, ausgestoßen zu werden. Zu einem eigenständigen Leben fühlte sie sich aufgrund ihrer geistigen Unbeweglichkeit nicht in der Lage. Aus diesem Grunde verbarg sie die Schwangerschaft vor der Familie, wagte aber auch keine Abtreibung vornehmen zu lassen. Als nach dem Heben einer schweren Last die Wehen einsetzten, begab sie sich in ein Badezimmer der Asylbewerberunterkunft, ließ nach kurzer Austreibungsphase das lebend geborene Kind ungeschützt in das Toilettenbecken fallen, erdrosselte es anschließend mit der Nabelschnur und verbarg die Leiche später in einem Müllcontainer.

Im Anschluß an das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen hat das Landgericht eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlossen. Hinweise auf psychopathologisch relevante Phänomäne, wie Wahn, Halluzinationen, Denkstörungen, Zwangsvorstellungen, Verstimmungen oder Alkoholismus habe der Sachverständige nicht feststellen können. Auch sonst hätten sich keine Anzeichen auf psychische Störungen oder psychiatrische Erkrankungen zum Tatzeitpunkt ergeben. Das von der Angeklagten geschilderte subjektive Empfinden, sich bei und nach der Geburt benommen und "weit weg" gefühlt zu haben, reiche nicht aus, um einen psychopathologischen Zustand zu konstruieren. Desgleichen habe die bei der Angeklagten festgestellte Debilität als leichte Form des Schwachsinns keine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuer-ungsfähigkeit bewirkt. Ausschlaggebend für die Entscheidung der Angeklagten gegen das Leben ihres neugeborenen Kindes seien vielmehr - ähnlich wie bei den "Dienstmädchenfällen" der Jahrhundertwende - die religiösen, soziokulturellen und familiären Rahmenbedingungen gewesen.

Diese Wertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar mag es zutreffen, daß die festgestellte intellektuelle Minderbegabung der Angeklagten, der mit der Geburt verbundene Ausnahmezustand und die von der Angeklagten empfundene Ausweglosigkeit ihrer Situation jeweils für sich genommen nicht geeignet gewesen wäre, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit herbeizuführen. Das Landgericht hätte jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung prüfen müssen, ob nicht das Zusammentreffen aller genannten Umstände hinreichend Anlaß gab, die uneingeschränkte Schuldfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit in Frage zu stellen (vgl. BGHR StGB § 21 - Ursachen, mehrere 5). Daß die Angeklagte ein rational nachvollziehbares Motiv für die Tötung des neugeborenen Kindes hatte, vermag eine Einschränkung ihrer Schuldfähigkeit zur Tatzeit nicht grundsätzlich auszuschließen.

Der Schuldspruch bleibt von dem Rechtsfehler unberührt, da eine gänzliche Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht in Betracht kommt. Die vom Landgericht unterlassene Gesamtbetrachtung führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar hat das Landgericht die genannten Einzel-umstände in die Wahl des Ausnahmestrafrahmens des § 213 StGB einfließen lassen. Es liegt jedoch nahe, daß die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ohne Verstoß gegen § 50 StGB zu einer weiteren Herabsetzung des Strafrahmens des § 213 StGB gemäß den §§ 21, 49 StGB geführt hätte.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. Oktober 1999 erhobenen Bedenken hin.

Ende der Entscheidung

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