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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2001
Aktenzeichen: 5 StR 535/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die beantragte Ergänzung der Liste der angewandten Vorschriften ist nicht unerläßlich.
Ende der Entscheidung
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