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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: 5 StR 535/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24. August 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem auch auf die Nichtanwendung des § 64 StGB gestützten Rechtsmittel.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Durchgreifenden Bedenken unterliegt jedoch die Begründung, mit der das Landgericht die Anordnung einer Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt hat. So hat es zwar einen Hang des Angeklagten, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, rechtsfehlerfrei festgestellt, aber - dem psychiatrischen Sachverständigen folgend - eine Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten aufgrund dieses Hangs nicht tragfähig verneint. Die zugrunde liegende Annahme, der Angeklagte sei trotz Alkoholabhängigkeit nie durch Gewaltdelikte aufgefallen, steht bereits im Widerspruch zu den übrigen Feststellungen, wonach er dem Tatopfer aus Verärgerung oder Unmut auch zuvor gelegentlich Schläge oder Fausthiebe versetzte, weswegen die Tathandlung auch als "wesenseigen" gewertet worden ist. Dass dieses Verhaltensmuster des über "untaugliche Konfliktbewältigungsstrategien" verfügenden alkoholkranken Angeklagten allein auf eine "einmalige Konstellation" zwischen ihm und dem Opfer zurückzuführen sei, leuchtet hiernach nicht ein. Die Erwägungen des Schwurgerichts lassen zudem besorgen, dass es das Gewicht der Anlasstat bei der Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend berücksichtigt hat (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 2 und 7; BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - 5 StR 29/97).
Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich nicht, dass eine stationäre Therapie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 91, 1, 28 ff.). Der 41 Jahre alte Angeklagte hat bisher noch keine therapeutische Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit erfahren; allein aus zwei vergeblichen Entzugsbehandlungen kann nicht auf die Erfolglosigkeit solcher Bemühungen geschlossen werden.
Der Senat kann ausschließen, dass die Einzelfreiheitsstrafen oder die Gesamtstrafe bei Anordnung einer Maßregel noch milder ausgefallen wären, weswegen der neue Tatrichter unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nur die Maßregelfrage zu prüfen haben wird. Der Gegenstand der letzten Verurteilung des Angeklagten wegen Vollrauschs wird hierbei festzustellen und gegebenenfalls zu bewerten sein.
Ende der Entscheidung
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