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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.1998
Aktenzeichen: 5 StR 536/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 536/98

vom

12. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1998 beschlossen:

Der Antrag des Freigesprochenen auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 3. August 1998 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Zu Recht hat das Landgericht durch Beschluß vom 3. August 1998 die am 5. Mai 1998 unter der Bezeichnung "Berufung" eingegangene Revision des Freigesprochenen als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht binnen einer Woche nach der Urteilsverkündung am 19. März 1998 eingelegt worden ist. Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht, weil die Revision dann als unzulässig verworfen werden müßte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. Vor § 296 Rdn. 13 m.w.N.).

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