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StPO |
vom
12. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1998 beschlossen:
Der Antrag des Freigesprochenen auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 3. August 1998 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Zu Recht hat das Landgericht durch Beschluß vom 3. August 1998 die am 5. Mai 1998 unter der Bezeichnung "Berufung" eingegangene Revision des Freigesprochenen als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht binnen einer Woche nach der Urteilsverkündung am 19. März 1998 eingelegt worden ist. Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht, weil die Revision dann als unzulässig verworfen werden müßte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. Vor § 296 Rdn. 13 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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