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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.2007
Aktenzeichen: 5 StR 537/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 537/06

vom 23. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. März 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten am 16. März 2006 wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung und Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die mit Sach- und Verfahrensrügen geführte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafzumessung des Landgerichts begegnet im Blick auf die nicht ausreichende Berücksichtigung einer Verletzung der Rechte des Angeklagten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durchgreifenden Bedenken.

Hierzu ist festgestellt, dass die erste Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten am 13. Juni 2001 erfolgte, am 16. Oktober 2003 Anklage erhoben wurde und die Strafkammer wegen anderweitiger Belastung die Hauptverhandlung jedoch erst am 28. Oktober 2004 begann. Zur Strafzumessung führt das Landgericht sodann aus, dass die "dargestellte überlange Verfahrensdauer im hiesigen Strafverfahren, für die der Angeklagte nicht verantwortlich war," zu einem - numerisch benannten - Abschlag (drei, fünf und vier Monate) bei den an sich verwirkten Einzelstrafen geführt habe. "Unter Beachtung des Abschlages" ist die Gesamtfreiheitsstrafe auf sechs Jahre festgesetzt worden.

Die Revision beanstandet mit der Verfahrensrüge - womit sie allerdings das weitergehende Ziel der Verfahrenseinstellung verfolgt - zu Recht, dass die seit der Eröffnung des Tatvorwurfs eingetretene Verfahrensverzögerung nicht in ausreichendem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt worden ist.

Zwar ist das Tatgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch des Angeklagten auf eine gerichtliche Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzt worden ist und dies als Strafmilderungsgrund neben dem strafmildernden Gesichtspunkt der Belastung des Angeklagten durch den Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung tritt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 5). Jedoch lassen die Ausführungen und die Bemessung des kompensatorischen Abschlags besorgen, dass nur die Verfahrensverzögerung seit Eingang der Akten bei dem Landgericht abgegolten werden sollte. Diese beansprucht bereits für sich genommen erhebliches Gewicht, da in dem Zeitraum von einem Jahr zwischen Eingang der Akten und Beginn der Hauptverhandlung das Verfahren auch nicht in anderer Weise gefördert worden ist und sich auch keine sehr stringente Terminierung anschloss. Unerörtert bleibt, ob nicht bereits im Ermittlungsverfahren eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung eingetreten ist. Schon nach den Urteilsausführungen besteht hierzu dringender Anlass, denn daraus ergibt sich, dass zwischen der Beschuldigtenvernehmung und der Anklageerhebung über zwei Jahre liegen. Jedenfalls aber der umfassende Tatsachenvortrag der Revision legt eine rechtsstaatswidrige Verzögerung in diesem Verfahrensstadium außerordentlich nahe. Danach wäre das Verfahren in einem Maße verzögert worden, das zwar aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinesfalls - wie von der Revision erstrebt - zur Einstellung des Verfahrens führen kann (vgl. hierzu BGHSt 46, 159; BVerfG - Kammer -StV 1993, 352), dem aber die vom Landgericht vorgenommene Kompensation nicht in ausreichendem Umfang gerecht würde.

Dieser Mangel muss zur Aufhebung der Einzelstrafen und des Gesamtstrafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen führen.

Ende der Entscheidung

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