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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2006
Aktenzeichen: 5 StR 540/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 540/05

vom 10. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und mit schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig ist (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 367).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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