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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: 5 StR 541/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 55 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26. Mai 2004 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. Dezember 2004 bemerkt der Senat:
Das Protokoll ist fertiggestellt und die Sache damit entscheidungsreif. Anlaß zur Erörterung gibt insoweit alleine die sachliche Ergänzung auf S. 88 des Protokolls. Diese Änderung ist zwar mit anderem Stift, aber - wie sich aus einem einfachen Vergleich der Handschriften ergibt - eindeutig von der Protokollführerin und nicht vom Vorsitzenden der Strafkammer angebracht worden, der das Protokoll einige Wochen nach der Protokollführerin unterzeichnet hat. Einer etwaigen - zudem nicht formbedürftigen (vgl. BGH GA 1992, 319) - Genehmigung bedurfte es daher nicht.
Die Verfahrensrüge des Angeklagten S , die sich auf die geänderte Protokollstelle und die fehlende Ablehnung eines "Antrags" auf Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens bezieht, bleiben auch dann ohne Erfolg, wenn man von der dem Angeklagten günstigsten Variante der genannten, nach der Ergänzung mehrdeutigen Protokollstelle ausgeht. Die Revision trägt die Stellung eines konkreten Beweisantrags nicht vor. Der in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrüge mangelt es an der bestimmten Behauptung eines Beweisergebnisses und an dem Vortrag der zur Aufklärung drängenden Tatsachen.
Das Landgericht hat bei dem Angeklagten F zwar unter Verletzung von § 55 StGB das zäsurbildende Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 17. April 2002 nicht beachtet. Der Senat kann jedoch angesichts von Einzelfreiheitsstrafen nicht unter fünf bis zu sechs Jahren und sechs Monaten ausschließen, daß sich die in diesem Fall erforderliche Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen zum Vorteil des Angeklagten hätte auswirken können.
Ende der Entscheidung
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