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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2003
Aktenzeichen: 5 StR 542/02
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2 |
Entscheidung wurde am 07.05.2003 korrigiert: Verkündungsdatum wurde korrigiert
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 17. Juni 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat entnimmt aus dem Zusammenhang der Erwägungen hinsichtlich des Bewußtseins des Angeklagten über die Gefährlichkeit und Verfügbarkeit des Klappmessers (UA S. 44 f., 47 f.), daß der Angeklagte das Messer zur Verletzung von Personen im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bestimmt hatte (vgl. BGHSt 43, 266, 269; BGH, Urt. v. 26. August 1998 - 3 StR 287/98).
Ende der Entscheidung
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