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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: 5 StR 542/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 56 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 542/06

vom 10. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte war bislang nur mit Geldstrafen vorgeahndet. Angesichts dessen, dass gegen ihn erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt werden musste, hätte es eingehender Begründung bedurft, warum diese nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Bei der im Rahmen der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB erforderlichen umfassenden Gesamtabwägung (BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 23, 33) hätte auch das weitere Verhalten des Angeklagten nach der Tat, die zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 14 Monate zurücklag, gewürdigt werden müssen. Das Landgericht hat zudem nicht die Wirkung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe auf den Angeklagten erörtert (BGH NJW 1978, 599). Dies hätte insbesondere deshalb nahe gelegen, weil der Angeklagte eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat und gegen ihn auch Untersuchungshaft vollzogen worden ist. Stattdessen stellt das Landgericht ausschließlich auf die ungünstigen Lebensverhältnisse ab, insbesondere dass er keinen festen Wohnsitz hat und ohne abgeschlossene Berufsausbildung ist. Abgesehen davon, dass dieser Ansatz schon deshalb nicht bedenkenfrei ist, weil damit Elemente der Lebensführung, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Tat stehen, in die Prognoseentscheidung einbezogen werden (Groß in Münch-Komm-StGB § 56 Rdn. 30; vgl. auch BGHSt 5, 124, 132), ist ihre Heranziehung für eine negative Prognose regelmäßig nicht ausreichend. Sie bilden lediglich keine Grundlage für eine positive Prognose, wie dies bei einem festen Wohnsitz oder einer sicheren Arbeitsstelle der Fall wäre. Im Übrigen hätte gerade im Blick auf die Lebensverhältnisse des Angeklagten geprüft werden müssen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht auch insoweit eine stabilisierende Wirkung auf die wirtschaftliche und soziale Gesamtsituation des Angeklagten haben könnte.

Ende der Entscheidung

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