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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: 5 StR 544/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 7. April 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die von der Revision des Angeklagten M. erhobenen Bedenken gegen die Berechnungsdarstellung der verkürzten Beiträge zur Sozialversicherung in den Urteilsgründen greifen nicht durch.
Zwar sind grundsätzlich bei der Feststellung der monatlichen Beiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert die genaue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Sozialversicherungsträger festzustellen (vgl. BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 4 und 5; BGH wistra 2006, 425, 426; 17, 18; NJW 2002, 2480, 2483; jeweils m.w.N.), weil sich die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse bestimmt.
Das Landgericht war jedoch mangels entsprechender Buchführung der Angeklagten sowie der die Arbeiter tatsächlich beschäftigenden "Kolonnenschieber" berechtigt, auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse die Höhe der Löhne zu schätzen und daraus die Höhe der jeweils vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen. Eine solche Vorgehensweise ist unter den hier gegebenen Umständen zulässig (vgl. BGHSt 38, 186, 193; BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 5; BGH, Beschluss vom 12. August 2003 - 5 StR 158/03). Das Landgericht hat auch ausdrücklich festgestellt, dass der gesondert verfolgte P. als Betreiber der B. GmbH, die tatsächlich die Bauleistungen erbrachte, u. a. für die Monate September 1999 bis Dezember 1999 sowie Mai bis Juli 2000 gegenüber den Sozialversicherungsträgern falsche Angaben machte, die tatsächlich entstandene Beitragsschuld nicht erfüllte und dies dem gemeinsamen Tatplan (§ 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB) entsprach. Darüber hinaus haben der Angeklagte M. und die Mitangeklagten D. und Ma. selbst für die N. B. GmbH (September bis Dezember 1999) bzw. C. B. GmbH (Mai bis Juli 2000) unrichtige Beittragsnachweise abgegeben, was ebenfalls ihre Strafbarkeit wegen fremdnützigen Betrugs begründet, wenngleich Arbeitgeberin allein die B. GmbH war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2003 - 5 StR 158/03).
Ende der Entscheidung
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