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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: 5 StR 545/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 64 | |
StGB § 64 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel, dessen unbeschränkte Durchführung von seiner Verteidigerin auf Nachfrage unter Hinweis auf § 64 StGB gewünscht wird.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Ein sachlichrechtlicher Mangel liegt jedoch darin, dass das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen war. Nach den Feststellungen drängte sich eine solche Prüfung auf. Danach betrieb der Angeklagte, der seit seinem zwölftem Lebensjahr Alkohol und Drogen konsumierte, einen "dringend behandlungsbedürftigen Missbrauch von Alkohol und anderen Rauschmitteln". Bei der Tat wirkten auf ihn Alkohol und Ecstasy ein, so dass eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte. Während der wegen dieser Tat angeordneten Untersuchungshaft litt der Angeklagte unter körperlichen Entzugserscheinungen.
Angesichts dessen liegt es nahe, dass der Angeklagte den in § 64 Abs. 1 StGB beschriebenen Hang aufweist. Zwar hat das Landgericht eine Abhängigkeit, die zudem nicht zwingende Voraussetzung für einen solchen Hang ist (BGH NStZ-RR 2004, 39, 40; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5), ohne weitere Erörterung abgelehnt, dies ist allerdings angesichts der dargestellten Entzugssymptomatik kaum nachvollziehbar. Auch ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht, dass eine stationäre Therapie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 91, 1, 28 ff.) hat. Allein der dargestellte Rückfall des Angeklagten nach einer stationären Entgiftung im Alter von 18 oder 19 Jahren oder sein auf eine ambulante Einrichtung gerichteter Therapiewille belegen dies nicht.
Der Senat kann ausschließen, dass die Freiheitsstrafe bei Anordnung einer Maßregel milder ausgefallen wäre, weswegen der neue Tatrichter unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nur die Maßregelfrage zu prüfen haben wird.
Ende der Entscheidung
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