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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: 5 StR 545/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB § 78c
StGB § 173
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 545/08

vom 10. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. März 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten in den Fällen 1 bis 22 der Urteilsgründe entfällt,

b) in den Einzelstrafaussprüchen in diesen Fällen und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung (1 b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts verwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten in 25 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Dabei hat es die Einzelstrafen im Fall 1 auf zwei Jahre und acht Monate, in den Fällen 2 bis 25 auf je zwei Jahre und in den Fällen 26 und 27 auf je neun Monate Freiheitsstrafe festgesetzt, einen Strafabschlag von vier Monaten wegen überlanger Verfahrensdauer vorgenommen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. 1. Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem in der Beschlussformel beschriebenen Umfang insofern Erfolg, als in den Fällen 1 bis 22 der Urteilsgründe (Tatzeitraum Juli 1999 bis Juni 2001) die Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten nach § 173 StGB infolge des auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses der Verjährung nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Fortfall gerät. Die erste Unterbrechungshandlung nach § 78c StGB erfolgte erst Ende Juni 2006. 2. Dies zieht die Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen 1 bis 22 und des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Die Strafkammer hat zu Ungunsten des Angeklagten gewertet, dass dieser "in allen Fällen mehrere Straftatbestände tateinheitlich" (UA S. 18) verwirklicht hat. Der Senat kann hier nicht ausschließen, dass das Tatgericht ohne tateinheitliche Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten mildere Einzelstrafen verhängt hätte. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte unbestraft ist, keine Gewalt ausgeübt, die Jungfräulichkeit seiner Tochter gewahrt, bei seinen Taten, sobald das Opfer Schmerzen empfand, innegehalten und die Tatserie schließlich aus freien Stücken abgebrochen hat. Die Aufhebung des Strafausspruchs wegen dieses Fehlers lässt die zugehörigen Feststellungen unberührt. Sie können deshalb - ebenso wie der Strafabschlag und die Adhäsionsentscheidung - aufrecht erhalten bleiben. Allerdings ist das neue Tatgericht nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die nicht in Widerspruch zu den aufrecht erhalten Feststellungen stehen.

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