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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.05.2004
Aktenzeichen: 5 StR 548/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 126 Abs. 3
StPO § 120 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 548/03

vom 5. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 30. Mai 2001 - 270 Gs 1863/01 -, der Beschluß des Amtsgerichts Dresden vom 14. Juni 2001 - 270 Gs 1863/01 -, der Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 6. Dezember 2001 - 59 Gs 9730/01 - und der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Juni 2003 - 12 KLs 501 Js 1026/2001 - werden aufgehoben.

Der Angeklagte ist in dieser Sache sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Gründe:

Der Senat hat durch Urteil vom heutigen Tage das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Juni 2003, durch das der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, in Teilen aufgehoben. Der Angeklagte befindet sich seit dem 30. Mai 2001 in Untersuchungshaft. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft wäre unverhältnismäßig.

Der Senat hebt deshalb gemäß § 126 Abs. 3 i.V. mit § 120 Abs. 1 StPO den Haftbefehl und die ihn modifizierenden Beschlüsse auf.



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