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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: 5 StR 548/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Januar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der erheblichen Alkoholisierung und Affektbeladenheit des Angeklagten bei Begehung der seiner Einstellung zum Opfer grundlegend widerstreitenden Spontantat ist die Verneinung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zweifelhaft. Selbst bei durchgreifenden Bedenken hätten sich diese indes auf die bei dem gravierenden Tatbild eher milde Strafe nicht ausgewirkt.
Ende der Entscheidung
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