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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2005
Aktenzeichen: 5 StR 549/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. August 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (B ) und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (R ) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten sind, soweit sie sich gegen den jeweiligen Schuldspruch richten, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch führen die Rechtsmittel zur Aufhebung der Strafaussprüche.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt - für beide Angeklagte geltend - zutreffend ausgeführt:
"Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hebt als bestimmenden Zumessungsumstand (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) zum Nachteil des Angeklagten 'die Verletzungsfolgen der Nebenklägerin' hervor (UA S. 11). Die Revision weist demgegenüber zutreffend darauf hin, daß es im Urteil 'an einer Feststellung von Verletzungsfolgen ... vollständig fehlt'. Ob das Landgericht die 'verschuldeten Auswirkungen der Tat' (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) rechtsfehlerfrei erwogen hat, kann deshalb im Revisionsverfahren nicht überprüft werden."
Dem stimmt der Senat zu.
Ende der Entscheidung
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