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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: 5 StR 55/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 338 Nr. 5 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten M und T gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. März 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der vom Angeklagten T erhobenen, auf § 338 Nr. 5 StPO gestützten Verfahrensrüge merkt der Senat ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts an:
Die Begründung der Rüge genügt auch deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil nicht deutlich wird, ob die - angeblich durch die Sitzungsniederschrift belegte (vgl. zur wahrheitswidrigen Verfahrensrüge in Fällen der hier vorliegenden Art: BGHR StPO § 274 Beweiskraft 21, 22 und 25) - Abwesenheit des Verteidigers einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betraf. Die erfolgten organisatorischen Erörterungen über einen Verzicht auf künftige Zeugenvernehmungen gehörten hierzu nicht (vgl. Sander NStZ 1996, 351 f.). Ohne nähere Mitteilung der verlesenen Urkunden wird nicht hinreichend deutlich, ob insoweit tatsächlich Strengbeweisverfahren stattgefunden hat oder etwa nur Freibeweisverfahren, das ebensogut außerhalb der Hauptverhandlung hätte erfolgen können.
Ende der Entscheidung
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