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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2006
Aktenzeichen: 5 StR 551/05
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 | |
StPO § 245 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt an: Die Revision verschweigt, dass die Zeugin Z. R. bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung betreffend ihre Verwandtschaftsverhältnisse zu den Angeklagten angegeben hat, der Angeklagte S. Os. sei der Bruder ihres Vaters, mithin ihr Onkel (vgl. Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer, Sachakten Band IX Bl. 85). Deshalb ist die auf eine Verletzung der Vorschrift des § 245 StPO gestützte Verfahrensrüge bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und im Übrigen unbegründet, weil die Zeugin nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur - vorgenommenen - Verweigerung des Zeugnisses berechtigt war.
Ende der Entscheidung
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