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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: 5 StR 551/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 67 Abs. 2 Satz 3
StGB § 67 Abs. 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 551/08

vom 10. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 14. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch die in der Urteilsformel fehlende, vom Landgericht jedoch ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 31) offenbar gewollte Anordnung des Vorwegvollzugs von einem Jahr und sechs Monaten der verhängten Freiheitsstrafe führt im Ergebnis nicht zur Abänderung des Urteils. Denn die Anordnung über die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel könnte nicht bestehen bleiben, weil sich der nach der Rechtsprechung zulässige Vorwegvollzug durch die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bereits erledigt hat. Insoweit führt der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 17. November 2008 aus:

"Die Begründung des Landgerichts für die Festsetzung des vorweg zu vollstreckenden Teils der Freiheitsstrafe auf ein Jahr und sechs Monate lässt nicht erkennen, dass § 67 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 StGB n. F. beachtet worden ist.

Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ,ist' dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung eine Entscheidung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist, also eine Halbstrafenentlassung. Darauf, ob es naheliegend erscheint, dass die zuständige Strafvollstreckungskammer zu gegebener Zeit eine solche Entscheidung auch treffen wird, kommt es nicht an.

Aus der Begründung der Maßregel und den Ausführungen zur Persönlichkeit des Angeklagten ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass die sachverständig beratene Strafkammer davon ausgegangen ist, dass die Therapie mindestens ein Jahr dauert. Dies ist aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere der langjährigen Alkoholabhängigkeit des Angeklagten auch rechtsbedenkenfrei.

Ausgehend von einer voraussichtlichen Therapiedauer von einem Jahr wäre die Höhe des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe auf neun Monate zu bestimmen. Nach dessen Vollstreckung und einer ein Jahr dauernden Unterbringung ist mit einem Jahr und neun Monaten die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe (drei Jahre und sechs Monate) erledigt.

Im Hinblick auf die bisher verbüßte und auf den Vorwegvollzug anzurechnende Untersuchungshaft von inzwischen mehr als neun Monaten würde daher jede weitere Haft der Möglichkeit einer Halbstrafenentlassung zuwiderlaufen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 142)."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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