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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.01.2008
Aktenzeichen: 5 StR 553/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. März 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Raub schuldig ist,
b) in den Einzelstrafaussprüchen betreffend die Fälle 2. b. aa. und bb. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen (Einzelfreiheitsstrafen jeweils fünf Jahre) und wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe zwei Jahre und sieben Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Im zweiten Fallkomplex (Fall 2. b. aa. und bb. der Urteilsgründe) liegt Tateinheit zwischen Vergewaltigung und Raub vor (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 3). Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend um. Die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt (ohne dass es der beantragten Teileinstellung bedürfte), da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen und des - nicht etwa der Höhe nach bedenklichen -Gesamtstrafenausspruchs nach sich; einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es hingegen nicht, da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt.
Ende der Entscheidung
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