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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.1998
Aktenzeichen: 5 StR 553/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 21 | |
StGB § 49 Abs. 1 | |
StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1998 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 15. Mai 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Im Blick auf die massiv erschwerenden täter- und insbesondere tatbezogenen Gesichtspunkte im Fall des Mordes hat das Schwurgericht mit tragfähigen Erwägungen trotz der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten ohne Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf lebenslange Freiheitsstrafe - ohne Feststellung besonders schwerer Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB - erkannt.
Im Fall der Körperverletzung mit Todesfolge sind die vom Schwurgericht herangezogenen psychodiagnostischen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Tatverhalten (UA S. 66) zwar bedenklich (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1998 - 5 StR 473/98 -). Aufgrund der Feststellungen zum Vortatverhalten ist die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB trotz beträchtlicher Alkoholisierung des Angeklagten im Ergebnis noch hinzunehmen. Abgesehen davon ließe sich ausschließen, daß die konkrete Strafe selbst für den Fall einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB milder ausgefallen wäre. Das gilt auch bezogen auf den - vom Schwurgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht ausdrücklich erörterten, hier strafmildernd zu berücksichtigenden - Umstand, daß gegen den Angeklagten für diese erste Tat neben der lebenslangen Freiheitsstrafe eine weitere gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängen war, in welche die Einzelstrafen aus zwischen der ersten und der zweiten Tat ergangenen, eine "Zäsur" begründenden Verurteilungen einzubeziehen waren (vgl. BGHSt 43, 216, 218).
Für eine Maßregel nach § 64 StGB fehlte es ersichtlich an der notwendigen konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (vgl. BVerfGE 91, 1).
Ende der Entscheidung
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