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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2006
Aktenzeichen: 5 StR 554/05
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
BtMG § 36 Abs. 3
BtMG § 36 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 554/05

vom 11. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24. August 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht wird als Gericht erster Instanz nach § 36 Abs. 5 BtMG im nachträglichen Beschlussverfahren darüber zu befinden haben, ob die Anrechnungsbestimmung des § 36 Abs. 3 BtMG auch bei Freiheitsstrafen von über zwei Jahren angewandt werden kann (BGHR BtMG § 36 Abs. 3 Anrechnung 1).

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