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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2008
Aktenzeichen: 5 StR 556/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 1. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts der Besonderheiten der Tatsituation und der Persönlichkeit des Angeklagten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zeitnah zu prüfen haben, ob sich der Zustand des bereits seit etwa einem Jahr vorläufig untergebrachten Angeklagten derart stabilisiert hat, dass die Aussetzung der Strafe und der Maßregel verantwortet werden kann, da nunmehr der Zweck der Maßregel auch durch weniger einschneidende Weisungen, z. B. der Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung, erreicht werden kann.
Ende der Entscheidung
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