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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.05.2002
Aktenzeichen: 5 StR 559/01
Rechtsgebiete: StrEG


Vorschriften:

StrEG § 2 Abs. 1
StrEG § 2 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 559/01

vom 28. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die im Urteil des Landgerichts Görlitz vom 28. Februar 2001 enthaltene Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht im Hinblick auf die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 2 Abs. 1 StrEG und die Durchsuchung nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigt.

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