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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.05.2002
Aktenzeichen: 5 StR 559/01
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 267 Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 28. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 28. Februar 2001 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, zwischen dem 19. Mai 1992 20.45 Uhr und dem 20. Mai 1992 6.30 Uhr seine Ehefrau I im gemeinsamen Wohnhaus in Jonsdorf aus Habgier - auf unbekannt gebliebene Art und Weise - getötet zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin werden die Darlegungen des Landgerichts der sich aus § 267 Abs. 5 StPO ergebenden Begründungspflicht (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 7 und 11) gerecht.
Soweit das Landgericht sich nicht von der Täterschaft des Angeklagten hat überzeugen können, liegt dem kein sachlichrechtlicher Fehler zugrunde. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Kann der Tatrichter vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16, BGH NStZ-RR 2000, 171 f.; BGH NStZ 2001, 491, 492; BGH NStZ 2002, 48).
Die Revision deckt keine derartigen Rechtsfehler auf. Namentlich vor dem Hintergrund, daß es - abgesehen von dem Verschwinden der Ehefrau des Angeklagten aus ihrem bekannten sozialen Umfeld seit dem der Anklage zugrunde gelegten Tatzeitraum - an irgendwelchen sonstigen unmittelbaren Tatindizien gänzlich fehlt, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei keine tatsächliche Grundlage für die Annahme einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Tod seiner Ehefrau zu finden vermocht. Dabei hat es sogar letztlich nachvollziehbar nicht einmal den Tod von I als ausreichend sicher erwiesen erachtet.
Ende der Entscheidung
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