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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.1998
Aktenzeichen: 5 StR 562/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 562/98

vom

24. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 7. Mai 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Im Ergebnis wird der Angeklagte nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit in sechs der abgeurteilten sieben Sexualstraftaten unter Zugrundelegung psychodiagnostischer Kriterien verneint hat, deren Aussagekraft gering ist, nämlich, daß der Angeklagte noch weiß, wer sich in seiner Wohnung befindet (V II 2), daß er Kinder oder Jugendliche "zielgerichtet" auffordert, an seinem Geschlechtsteil zu manipulieren oder Oralverkehr auszuüben (Fälle II 2, 4 - 6) oder daß er zum Samenerguß gelangt.

Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB kommt es hier nicht an. Da der Angeklagte aufgrund der Vielzahl der von ihm begangenen sexuellen Verfehlungen zu Lasten von Kindern und Jugendlichen um die Ursächlichkeit des Alkohols für seine Bereitschaft, derartige Straftaten zu begehen, wußte, war der Tatrichter auch bei Vorliegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur jeweiligen Tatzeit nicht gehalten, eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen. Eine alkoholische Enthemmung hat das Landgericht bei der Strafzumessung jeweils in angemessener Weise zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.



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