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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: 5 StR 566/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154
StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 21
StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 566/03

vom 1. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 7. August 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer folgte die Geschädigte dem Angeklagten in seine Wohnung, küßte ihn und zog ihren Pullover aus. Weitere Zärtlichkeiten lehnte sie ab. Daraufhin schloß der Angeklagte die Wohnungstür ab, legte den Schlüssel auf den Couchtisch, erfaßte die Geschädigte am Arm und schubste sie auf sein Bett. In der Folgezeit kam es zu insgesamt drei sexuellen Übergriffen des Angeklagten, die das Landgericht als zwei Vergewaltigungen und eine sexuelle Nötigung gewertet hat. Es hat bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß der Angeklagte auch eine - nach § 154 StPO ausgeschiedene - Freiheitsberaubung über mehrere Stunden verwirklicht hat.

1. Die Revision, die unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) ist, soweit sie die Beweiswürdigung angreift, hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Das Vorgehen des Angeklagten ist entgegen der Auffassung des Landgerichts eine einzige Tat im Rechtssinne nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 10). Der Angeklagte wendete zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gegen die Geschädigte dreimal Gewalt an; das Einsperren der Geschädigten verknüpfte die einzelnen Gewalthandlungen.

Der Senat ändert den Schuldspruch selbst. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte ist durch die Änderung nicht beschwert, da er sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Wegen Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist die Tat in der Urteilsformel als Vergewaltigung zu bezeichnen.

2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der neue Tatrichter wird im Hinblick auf die festgestellte Grenzdebilität des Angeklagten, seinen Diabetes und seinen Alkoholkonsum die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen des § 21 StGB, insbesondere das Vorliegen einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit, während der gesamten Tatzeit zu prüfen. Dafür wird sich die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen empfehlen (vgl. BGH NJW 2002, 1813).

Ende der Entscheidung

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