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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.1999
Aktenzeichen: 5 StR 566/98
(2)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 | |
StPO § 261 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 1999
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Mai 1998 im gesamten Strafausspruch gegen diesen Angeklagten nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fünf Fällen des unerlaubten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 12 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt sowie einen Geldbetrag für verfallen erklärt. Die Revision des Beschwerdeführers ist zum Schuldspruch und zur Verfallsanordnung unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hingegen hat das Rechtsmittel zum Strafausspruch mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Beschwerdeführer beanstandet zutreffend, daß das Landgericht seinem Urteil eine Einlassungsverweigerung des Beschwerdeführers zugrunde gelegt hat (UA S. 8, 56), obgleich dieser sich im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung zur Sache - und zwar durch Abgabe von Erklärungen, die er anschließend als Anlagen zum Protokoll übergab - geäußert hatte. Darin liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 30). Während anhand des feststehenden Inhalts der nicht gewürdigten Einlassungen auszuschließen ist, daß Schuldspruch und Verfalls-anordnung auf dem Verstoß beruhen können, läßt sich dies für die Bemessung von Einzelstrafen und Gesamtstrafe nicht ausschließen. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund bislang nahezu gänzlich fehlender Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, und zwar namentlich in einem Fall besonders gravierender Bestrafung.
Ende der Entscheidung
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