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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1998
Aktenzeichen: 5 StR 567/98
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 21 | |
StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 154a |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
16. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 17. März 1998 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist offensichtlich unbegründet.
Im ersten Fall sind Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung, wonach schwerer Raub verneint wurde, aus sachlichrechtlichen Gründen ebenso wenig zu beanstanden wie die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB. Dem Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung im zweiten Fall, welcher der mit Anklageerhebung erfolgten Beschränkung (§ 154a StPO) entspricht, hat die Staatsanwaltschaft vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1998 - 5 StR 579/98 - m.N.). Der Rechtsfolgenausspruch ist frei von durchgreifenden Fehlern zum Vorteil oder Nachteil des Angeklagten.
Letztlich begegnen auch die Erwägungen der Strafkammer im Zusammenhang mit der Gesamtstrafenbildung im Ergebnis keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. Die sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt bereits nicht, daß das Landgericht wegen einer Zäsur durch die Verurteilung des Angeklagten zu einer - noch nicht vollstreckten - Geldstrafe zwischen den Taten nach den Grundsätzen von BGHSt 32, 190, 194 und BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9 an einer Gesamtstrafenbildung gehindert gewesen wäre; denn jene Geldstrafe war - was das Landgericht freilich übersehen hat - ihrerseits naheliegend mit einer weiteren, nach Tatbegehung, aber vor Begehung von Fall 1 erfolgten Verurteilung zu Geldstrafe gesamtstraffähig und, wenn dies so war, gar nicht zäsurbegründend (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13). Daß auf der grundlosen Zubilligung eines Härteausgleichs im Fall 1 die Höhe der insoweit verhängten Einzelstrafe beruhen kann, schließt der Senat aus.
Ende der Entscheidung
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