Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2007
Aktenzeichen: 5 StR 568/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 568/06

vom 13. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2007 beschlossen:

Tenor:

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juni 2006 gewährt.

Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20. November 2006, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.

Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Adhäsionsausspruch unter II. der Urteilsformel hinsichtlich der Abweisung des weitergehenden Zinsantrags dahin geändert, dass insoweit von einer Entscheidung abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 - 1 StR 549/04).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. März 2007 hat vorgelegen.

Ende der Entscheidung

Zurück