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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2007
Aktenzeichen: 5 StR 568/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2007 beschlossen:
Tenor:
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juni 2006 gewährt.
Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20. November 2006, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Adhäsionsausspruch unter II. der Urteilsformel hinsichtlich der Abweisung des weitergehenden Zinsantrags dahin geändert, dass insoweit von einer Entscheidung abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 - 1 StR 549/04).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. März 2007 hat vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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