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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2004
Aktenzeichen: 5 StR 569/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 261 Abs. 9 Satz 2 | |
StGB § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. August 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Geldwäsche ist nicht nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ausgeschlossen (vgl. BGHR StGB § 261 Abs. 9 Satz 2 Vortat 1). Der Angeklagte ist nur insoweit als Mittäter des B an einer Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b StGB (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) beteiligt, als er aus dem Geldversteck 1.070 Euro als Belohnung für die Förderung des Weiterverkaufs des im Depot befindlichen Rauschgifts an sich nahm, nicht aber hinsichtlich der Auflösung des aus anderen Rauschgiftgeschäften stammenden Geldvorrats zugunsten der Verwandten des B .
Ende der Entscheidung
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