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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2001
Aktenzeichen: 5 StR 57/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 5. Oktober 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Landgericht ungeachtet des jeweils engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges zwischen den Fällen 16 und 17 sowie zwischen den Fällen 18 und 19 insoweit nicht die naheliegend gebotene Annahme von Bewertungseinheiten erwogen hat. Im Blick auf den gesicherten, hierdurch nicht maßgeblich zu verändernden Schuldumfang ist sicher auszuschließen, daß die zweite Gesamtstrafe bei abweichender Beurteilung der Konkurrenzen im Ergebnis niedriger zu bemessen wäre.
Ende der Entscheidung
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