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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2004
Aktenzeichen: 5 StR 57/04
Rechtsgebiete: StPO, GKG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 465 Abs. 1 Satz 1
StPO § 465 Abs. 2
GKG § 8 Abs. 1 Satz 2
GKG § 40 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 57/04

vom 30. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten K gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2003 wird, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten K gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

zu 2.

Der Angeklagte begehrt mit seiner zulässigen Beschwerde, von den am 22. Verhandlungstag (6. Mai 2003) entstandenen Kosten des Verfahrens freigestellt zu werden. Er beruft sich darauf, daß an diesem Tag der Mitangeklagte T der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei, weshalb die Beweisaufnahme nicht hätte fortgeführt werden können. Daran treffe ihn kein Verschulden.

Dieser Sachverhalt rechtfertigt keine Abänderung der Kostenentscheidung. Die Gerichtsgebühren bemessen sich gemäß § 40 Abs. 1 GKG nicht nach der Zahl der Verhandlungstage, sondern nach der rechtskräftig erkannten Strafe. Die für den 6. Mai 2003 nach Nr. 9007 KV-GKG als Auslagen des Gerichts zu erhebende Pflichtverteidigervergütung ist im Sinne von § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO durch das Verfahren wegen der Tat entstanden, wegen derer der Angeklagte verurteilt wurde. Sie stellt auch keine besondere Auslage der Staatskasse im Sinne einer Mehrauslage dar, die aus Billigkeitsgründen nach § 465 Abs. 2 StPO der Staatskasse auferlegt werden könnte (vgl. BGHSt 25, 109, 117). Schließlich kann der Senat auch nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 GKG von der Erhebung von Auslagen absehen (vgl. BGHR GKG § 8 Nichterhebung 3). Das Landgericht hat weder einen Verhandlungstermin verlegt noch eine Verhandlung vertagt.

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