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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2004
Aktenzeichen: 5 StR 57/04 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 261
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 57/04

vom 30. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten T wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten T wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten führt mit einer Rüge der Verletzung des § 261 StPO zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Februar 2004 ausgeführt: "Zu Recht rügt der Beschwerdeführer (...) in zulässiger Form, daß das Landgericht bei der Strafzumessung seine in der Hauptverhandlung am 28. Januar 2003 abgegebene Erklärung (Prot.Bd. Bl. 101 ff.) nicht gewertet hat. Zwar muß dieser nicht notwendig strafmildernde Bedeutung beigelegt werden, da der Angeklagte darin das äußere Tatgeschehen eingeräumt, jegliche Kenntnis von einer Lösegeldforderung indes bestritten hat. Da jedoch das Landgericht ein solches Verteidigungsverhalten beim Mitangeklagten im Rahmen der Strafzumessung zu dessen Gunsten berücksichtigt hat (UA S. 25), hätten sich die Urteilsgründe insoweit auch zur Erklärung des Angeklagten verhalten müssen." Dem folgt der Senat. Es läßt sich nicht ausschließen, daß bei entsprechender Berücksichtigung dem Geständnis des Angeklagten eine nicht derart verminderte strafmildernde Wirkung zuerkannt worden wäre wie bisher (UA S. 26) und daß sich dies auf den Strafausspruch ausgewirkt hätte.

Soweit mit der Sachrüge eine fehlende Beweiswürdigung auch hinsichtlich der den Schuldspruch tragenden Feststellungen gerügt wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 267 Rdn. 24; vgl. auch BVerfG - Kammer - NJW 2004, 209, 210), steht dem Erfolg der Rüge schon das am letzten Verhandlungstag im Rahmen einer Absprache über eine Strafobergrenze unter Vermittlung des Verteidigers abgelegte Geständnis des Angeklagten entgegen. Dieses machte eine weitergehende Beweiswürdigung entbehrlich.

Ende der Entscheidung

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