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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: 5 StR 57/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 170 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 332 | |
StGB § 332 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist eine Verletzung der Dienstpflicht im Sinne des § 332 Abs. 1 StGB nicht darin zu sehen, dass der Angeklagte sich im Rahmen einer Ermessensentscheidung pflichtwidrig verhalten hat. Die Entscheidung, ob ein Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen ist, stellt eine gebundene Entscheidung dar; mithin besteht kein Ermessen. Pflichtwidrig hat sich der Angeklagte allerdings dadurch verhalten, dass er das Verfahren, in dem er vorher für die Verteidigung eine Stellungnahme abgegeben hatte, nunmehr als Einsatzleiter der Steuerfahndung weiterbetrieben hat. Damit konnte er - was ihm auch bewusst war - nicht mehr die bei der Ermittlung in Steuerstrafsachen gebotene Objektivität aufbringen. Der Angeklagte hat den Tatbestand der Bestechlichkeit nach § 332 StGB zudem auch deshalb erfüllt, weil er sich durch das Versprechen einer Gegenleistung bereit gezeigt hat, seine dienstlichen Pflichten zu verletzen.
Ende der Entscheidung
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