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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2008
Aktenzeichen: 5 StR 570/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Gesamtstrafenfähigkeit des durch Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2007 - (537) 67 Js 451/04 KLs (26/05) - wird hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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