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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 5 StR 572/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 572/01

vom 12. Dezember 2001

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift, nach der die - im übrigen verspätet eingelegte - Revision bereits deswegen unzulässig ist, weil der Beschuldigte wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hat.



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