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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.1998
Aktenzeichen: 5 StR 572/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 67 Abs. 3 | |
StGB § 67 Abs. 5 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 572/98 (alt: 5 StR 728/97)
vom
11. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1998 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Juli 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird klargestellt, daß mit dem Vollzug der Maßregel nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zu beginnen ist (der Zusatz "mindestens" entfällt).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Anordung des Vorwegvollzugs der Hälfte der Freiheitsstrafe vor Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist rechtsfehlerfrei (vgl. zur Anrechnung der Untersuchungshaft auf den vorwegzuvollziehenden Teil der Freiheitsstrafe: BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 8); allerdings muß der im Blick auf § 67 Abs. 3 StGB getroffene Zusatz "mindestens" entfallen (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 67 Rdn. 45 m.w.N.). Sachgerecht hat der Tatrichter auf das für die Erfolgsaussicht hier ausschlaggebende Anliegen einer Entlassung des Angeklagten in Freiheit unmittelbar im Anschluß an eine erfolgreiche Therapie abgestellt. Dabei hat er den hier konkret frühestens nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe möglichen Entlassungszeitpunkt ins Auge gefaßt; auf die Sonderregelung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB war angesichts der Vorbelastungen des Angeklagten nicht abzustellen. Ferner hat der Tatrichter auf die vom Sachverständigen angegebene voraussichtliche Dauer einer erfolgversprechenden Therapie Bedacht genommen (vgl. zu alledem BGH, Beschluß vom 27. November 1997 - 5 StR 603/97 - unter Hinweis auf Tröndle, StGB 48. Aufl. § 67 Rdn. 3a m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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