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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2002
Aktenzeichen: 5 StR 573/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 64 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 573/01 (alt: 5 StR 275/00)
vom 8. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 25. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend merkt der Senat an:
Für eine Maßregel nach § 64 StGB war nach der ersten Revisionsentscheidung kein Raum; deren Nichtanordnung war in Rechtskraft erwachsen (S. 3 des Senatsbeschlusses vom 15. August 2000 - 5 StR 275/00). Daß der neue Tatrichter diese Frage überprüft hat, beschwert den Angeklagten ebensowenig wie die bei der hier gegebenen Sachlage kaum nachvollziehbare Minderung der Gesamtstrafe wegen Verfahrensverzögerung.
Ende der Entscheidung
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