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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2009
Aktenzeichen: 5 StR 574/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 256 Abs. 1 | |
StPO § 344 Abs. 2 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Januar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, die Verlesung des von K. ausgestellten Attests sei zu Beweiszwecken erfolgt, obwohl die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 StPO nicht vorgelegen hätten, ist nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision verschweigt, dass das Attest - ohne dass § 256 StPO genannt wurde - im Rahmen der zeugenschaftlichen Vernehmung der Geschädigten verlesen worden ist. Ohne dieses Vorbringen kann der Senat aber nicht prüfen, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, weil auch denkbar ist, dass das Attest nur als Vernehmungsbehelf gedient hat und nicht ein zu verlesendes Beweismittel gewesen ist (vgl. BGHR StPO § 256 Abs. 1 Verlesung 1 und StPO § 247 Abwesenheit 10, 26). Das ist nach den Urteilsgründen nicht ausgeschlossen.
Damit erübrigt sich eine - nicht nach § 349 Abs. 2 StPO und eventuell erst nach Anfrage gemäß § 132 GVG mögliche - Entscheidung, ob der Zulässigkeit der Rüge - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift unter Bezugnahme auf Mosbacher in JR 2007, 387, 388 und Schneider in KK 6. Aufl. § 238 Rdn. 33 zu erwägen gibt - auch entgegenstehen könnte, dass nicht die Entscheidung des Gerichts gegen die Anordnung des Vorsitzenden eingeholt worden ist (vgl. hierzu aber auch Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 256 Rdn. 30 m.w.N.). Nach der Urteilsfassung liegt die Annahme, das Revisionsgericht könne bei einem gegebenen Verstoß gegen § 256 StPO ein Beruhen des Urteils hierauf ausschließen, eher fern.
Ende der Entscheidung
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